Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 22. Juni 1998
§ 6

§ 6 – Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr durch Gebietsfremde

Ein Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz nicht im Inland hat, ist für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr von der Erlaubnispflicht nach § 3 befreit, soweit er Inhaber der jeweils erforderlichen Berechtigung ist. Berechtigungen sind die Gemeinschaftslizenz, normal normal Genehmigung auf Grund der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT-Resolution) vom 14. Juni 1973 (BGBl. 1974 II S. 298) nach Maßgabe der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr (GüKGrKabotageV) vom 28. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 42) in der jeweils geltenden Fassung, normal normal CEMT-Umzugsgenehmigung, normal normal Schweizerische Lizenz für den gewerblichen Güterkraftverkehr auf Grund des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße vom 21. Juni 1999 (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 91) in der jeweils geltenden Fassung oder normal normal Drittstaatengenehmigung. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Unternehmer mit Sitz außerhalb Deutschlands benötigen keine Erlaubnis für grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr, wenn sie die erforderlichen Berechtigungen besitzen.
  • Erforderliche Berechtigungen umfassen die Gemeinschaftslizenz und Genehmigungen gemäß bestimmten europäischen Regelungen.
  • Die CEMT-Resolution von 1973 ist eine der Grundlagen für die Genehmigungen.
  • Es gibt spezielle Genehmigungen für Umzüge und für den Verkehr zwischen der EU und der Schweiz.
  • Drittstaatengenehmigungen sind ebenfalls anerkannt.